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Nach dem Gesetzeswortlaut sind Voraussetzungen für die Aufforderung zur Beibringung des Gutachtens ein erheblicher Verstoß oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften. Der Anwendungsbereich der Nr. 4 betrifft vor allem Ordnungswidrigkeiten, während sich Straftaten meist nach Nr. 5, 6 und 7 der Vorschrift beurteilen. Es müssen entweder ein erheblicher Verstoß oder aber wiederholte Verstöße vorliegen; im Fall wiederholter erheblicher Verstöße kommt die Vorschrift erst recht zur Anwendung. Das Gesetz selbst definiert den Begriff der Erheblichkeit eines Verkehrsverstoßes nicht. Es besteht weitgehend Einigkeit dahingehend, dass es sich um mehr als einen bloßen Formalverstoß handeln muss, andererseits wird nicht gefordert, dass der Verstoß schwerwiegend ist. Entscheidend ist immer der Rückschluss auf die Fahreignung. Beispielsweise rechtfertigt die einmalige erhebliche Überschreitung der Höchstgeschwindigkeit innerhalb einer geschlossenen Ortschaft [...]
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