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Nach dem Wortlaut des § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV steht die Beibringungsaufforderung im behördlichen Ermessen („kann“). Nachdem es sich bei der Beibringungsaufforderung aber nicht um einen Verwaltungsakt i.S.d. § 35 VwVfG handelt (BVerwG, NJW 1970, 1989), muss die Behörde dort nicht begründen, warum sie sich bei bestehenden Eignungszweifeln neben anderen grundsätzlich in Betracht kommenden Gefahrerforschungsmaßnahmen gerade für diejenige der Beibringung eines ärztlichen Gutachtens entschieden hat. Denn die Begründungsanforderungen für die Aufforderung zur Beibringung eines Gutachtens sind in § 11 Abs. 6 FeV spezialgesetzlich und abschließend geregelt und sehen eine Begründung in dieser Hinsicht gerade nicht vor. Außerdem geht die Fahrerlaubnis-Verordnung davon aus, dass eine Person, deren Fahreignung Bedenken begegnet, diese Zweifel gerade durch ein auf eigene Kosten beizubringendes Gutachten auszuräumen hat, während die Fahrerlaubnisbehörde nicht verpflichtet [...]
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