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Bei Inhabern einer Fahrerlaubnis auf Probe kann die Ahndung auch nur einer Verkehrsordnungswidrigkeit gravierende Auswirkungen haben. Die Probezeit dauert zwei Jahre, wird aber bei Auffälligkeiten, die zur Anordnung eines Aufbauseminars führen, um zwei Jahre verlängert, und zwar unabhängig davon, ob an dem Seminar teilgenommen wird oder nicht. Die Probezeit verlängert sich außerdem um zwei Jahre, wenn die Anordnung nur deshalb nicht erfolgt ist, weil die Fahrerlaubnis entzogen worden ist oder der Inhaber der Fahrerlaubnis auf sie verzichtet hat (§ 2a Abs. 2a StVG). Insoweit besteht kein Ermessen der Fahrerlaubnisbehörde; die Rechtsfolge ergibt sich direkt aus dem Gesetz. Die Verlängerung muss daher auch nicht von der Behörde ausdrücklich angeordnet werden. Der Unterschied zur nicht eingeschränkten Fahrerlaubnis liegt darin, dass bei der Fahrerlaubnis auf Probe die aufgrund von Auffälligkeiten ausgelösten Maßnahmen (Aufbauseminar, schriftliche Verwarnung und Angebot der [...]
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