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Wird eine Fahrerlaubnis erstmals erworben, erfolgt ihre Erteilung auf Probe (§ 2a Abs. 1 Satz 1 erster Halbsatz StVG). Ohne Probezeit erteilt werden Fahrerlaubnisse der Klassen AM, L und T (§ 32 Satz 1 FeV). Bei erstmaliger Erweiterung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, L und T auf eine der anderen Klassen ist die Fahrerlaubnis der Klasse, auf die erweitert wird, auf Probe zu erteilen (§ 32 Satz 2 FeV). Die Probezeit dauert zwei Jahre. Die Probezeit beginnt mit Aushändigung des Führerscheins bzw. der Prüfungsbescheinigung (§ 2a Abs. 1 Satz 1 zweiter Halbsatz StVG). Bei der zweijährigen Probezeit handelt es sich um eine Ereignisfrist i.S.v. § 31 Abs. 1 VwVfG i.V.m. § 187 Abs. 1 BGB (VG Düsseldorf, Beschl. v. 14.02.2013 – 14 L 105/13). Da die Dauer der Probezeit gegenüber dem Fahrerlaubnisinhaber nicht im Einzelfall und nicht mit Außenwirkung festgelegt wird, nimmt sie auch nicht an der Bestandskraft der Fahrerlaubnis teil. Sie ist vor der Anordnung eines Aufbauseminars [...]
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