Der Fahrerlaubnisinhaber muss eine Ordnungswidrigkeit begangen haben. Die Verkehrszuwiderhandlung kann auch mit einem nicht fahrerlaubnispflichtigen Fahrzeug begangen worden sein, also beispielsweise mit einem Fahrrad (VGH Mannheim, DVBl 2008, 736) oder einem Mofa (VG Köln, NZV 1988, 39). Die Ordnungswidrigkeit muss innerhalb der Probezeit begangen worden sein. Maßgeblicher Zeitpunkt ist dabei der Zeitpunkt der Tatbegehung und nicht der Zeitpunkt der Rechtskraft des Bußgeldbescheids oder Urteils oder der Zeitpunkt der Eintragung der Entscheidung im Fahreignungsregister (sog. Tattagprinzip). Die Entscheidung muss rechtskräftig sein. Nach § 2a Abs. 2 Satz 2 StVG ist die Fahrerlaubnisbehörde bei den Maßnahmen betreffend einen Inhaber einer Fahrerlaubnis auf Probe an die rechtskräftige Entscheidung über die Straftat oder Ordnungswidrigkeit gebunden. Ein Angriff hiergegen kommt daher entsprechend den oben dargestellten Maßstäben im verkehrsverwaltungsrechtlichen Verfahren nicht [...]