Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
In der letzten Sanktionsstufe hat die Fahrerlaubnisbehörde dem Betroffenen die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn er nach Ablauf der zur Teilnahme an der verkehrspsychologischen Beratung gesetzten Frist innerhalb der Probezeit eine weitere schwerwiegende oder zwei weitere weniger schwerwiegende Zuwiderhandlungen begangen hat (§ 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 StVG). Die Entziehung einer Fahrerlaubnis auf Probe hat bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen zwingend zu erfolgen. Ein Ermessen ist der Behörde auch in besonders gelagerten Ausnahmefällen nicht eingeräumt (VG Hamburg, Beschl. v. 23.02.2013 – 15 E 1209/13). Berufliche oder sonstige Schwierigkeiten, die sich aus dem Verlust einer Fahrerlaubnis ergeben, können nicht berücksichtigt werden (VG Gelsenkirchen, Beschl. v. 10.04.2012 – 7 L 297/12). Es ist unerheblich, ob die während der Probezeit begangenen Ordnungswidrigkeiten sämtlich im Zeitpunkt der Entziehungsverfügung noch verwertbar sind, da entscheidend ist, dass die [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen