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Die Tilgung ist die Entfernung oder das Unkenntlichmachen nach einem bestimmten Zeitablauf. § 29 Abs. 1 Satz 2 StVG regelt die Tilgungsfristen. Sie betragen entweder zwei Jahre und sechs Monate, fünf oder aber zehn Jahre. Die Bestimmung der Tilgungsfristen für die bis zum 30.04.2014 vorgenommenen Eintragungen im Fahreignungsregister (für sog. Altfälle) richtet sich nach § 65 Abs. 3 StVG i.V.m. § 29 Abs. 1 StVG a.F. (KG Berlin, Beschl. v. 16.02.2016 – 3 Ws (B) 65/16, 3 Ws (B) 65/16 - 162 Ss 11/16). Die Tilgungsfrist von zwei Jahren und sechs Monaten gilt für sogenannte verkehrssicherheitsbeeinträchtigende Ordnungswidrigkeiten (§ 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StVG). Das sind diejenigen Ordnungswidrigkeiten, die in der Anlage 13 zu § 40 FeV mit einem Punkt bewertet werden, und/oder solche, bei deren Ahndung ein Fahrverbot angeordnet wurde. Die Tilgungsfrist von fünf Jahren (vgl. § 29 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StVG) gilt bei Straftaten (es sei denn, es wurde im Zusammenhang mit der [...]
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