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Die Bewertung der Verkehrszuwiderhandlungen mit Punkten wird mit § 4 Abs. 2 StVG im Grundsatz – also die Einteilung in drei Kategorien – im Gesetz selbst geregelt. Wie viele Punkte für eine Verkehrszuwiderhandlung tatsächlich vergeben werden, ist in § 40 FeV und der Anlage 13 zur FeV geregelt. Die Eintragungsvoraussetzungen hängen von der begangenen Verkehrszuwiderhandlung ab. Nur sie ist dafür entscheidend, ob die betreffende Entscheidung in das Fahreignungsregister eingetragen wird oder nicht. Im Unterschied zur früheren Regelung, bei der es zu einem gewissen Teil von der Bewertung des Einzelfalls abhing, ob die Zuwiderhandlung im Register eingetragen wird, gelten jetzt zwei kumulative Voraussetzungen: Zum einen muss die Geldbuße die neue Eintragungsuntergrenze von 60 € erreichen, zum anderen muss es sich um eine Ordnungswidrigkeit handeln, für die die Eintragung ausdrücklich in der Anlage 13 zur FeV angeordnet ist. Ausschlaggebend für die Aufnahme in die Anlage 13 [...]
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