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Das frühere Punktsystem wird seit der zum 01.05.2014 in Kraft getretenen Neuregelung jetzt Fahreignungs-Bewertungssystem genannt. Einschlägig ist § 4 StVG. Die Vorschrift regelt (zusammen mit § 40 FeV und der Anlage 13 zur FeV), welche Verkehrszuwiderhandlungen mit Punkten bewertet werden, wann die Punkte entstehen, wann sie wieder gelöscht werden und welche Maßnahmen die Fahrerlaubnisbehörde bei welchem Punktestand zu ergreifen hat. Wichtig ist zudem die Übergangsbestimmung des § 65 StVG, nachdem in zahlreichen Fällen Punkte, die im früheren Verkehrszentralregister eingetragen waren, in das neue Fahreignungsregister übergeleitet werden mussten und diese Vorschrift das Überleitungsverfahren und insbesondere die Umrechnung regelt. Siehe dazu Kapitel 5.A.2.9. Die Entziehung der Fahrerlaubnis nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem und ihre Vorstufen, die Ermahnung und die Verwarnung, sind Spezialregelungen für Fälle der charakterlichen Fahrungeeignetheit. Wer in eher [...]
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