Insgesamt sind vier Stufen im Fahreignungs-Bewertungssystem vorgesehen. Wechselnde Punktestände innerhalb der Maßnahmenstufen führen nicht zu erneuten behördlichen Maßnahmen. Nur die Erhöhung des Punktestands kann zu einer behördlichen Maßnahme führen, nicht aber seine Verringerung. Die Überleitung vom Verkehrszentralregister in das Fahreignungsregister und die dadurch bedingte Umstellung der Punkte führen nicht zur Ergreifung einer Maßnahme (§ 65 Abs. 3 Nr. 4 StVG). Eine Maßnahme nach dem Fahreignungs-Bewertungssystem ist nicht vorgesehen, wenn der Fahrerlaubnisinhaber durch die Rechtsänderung am 01.05.2014 in eine Stufe des neuen Fahreignungs-Bewertungssystems eingeordnet wurde und dann wegen einer weiteren Verkehrszuwiderhandlung ein weiterer Punkt eingetragen wird, der aber nicht zum Erreichen einer höheren Stufe führt (BayVGH, Beschl. v. 07.04.2016 – 11 CS 16.338). Die Vormerkung ist einschlägig beim Stand von ein bis drei Punkten (§ 4 Abs. 6 StVG). Bei [...]