Verkehrsordnungswidrigkeiten beim Überholen können mit Verwarnungsgeld, Bußgeld oder Fahrverbot geahndet werden. Die Rechtsfolgen einer Rechtsverletzung ergeben sich aus § 1 BKatV i.V.m. Nr. 16 ff. der Anlage zu § 1 Abs. 1 BKatV. Lfd.Nr. Tatbestand Regelsatz Fahrverbot Punkt(e) FaP-Kategorie 16 Innerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 30 € 16.1 – mit Sachbeschädigung 35 € 17 Außerhalb geschlossener Ortschaften rechts überholt 100 € 1 A 18 Mit nicht wesentlich höherer Geschwindigkeit als der zu Überholende überholt 80 € 1 A 19 Überholt, obwohl nicht übersehen werden konnte, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen war, oder bei unklarer Verkehrslage 100 € 1 A 19.1 und dabei ein Überholverbot (§ 19 Abs. 1 Satz 3 StVO, Zeichen 276, 277, 277.1) nicht beachtet oder Fahrstreifenbegrenzung (Zeichen 295, 296) überquert oder überfahren oder der durch Pfeile vorgeschriebenen Fahrtrichtung (Zeichen 297) [...]