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Grundsätzlich schützt § 5 StVO bei Überholvorgängen den gleichgerichteten und den entgegenkommenden Verkehr, nicht aber den untergeordneten Querverkehr (z.B. OLG Hamm, Urt. v. 29.01.2019 – 9 U 28/18). Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 StVO darf nur überholen, wer übersehen kann, dass während des ganzen Überholvorgangs jede Behinderung des Gegenverkehrs ausgeschlossen ist. Die Norm verlangt vom Überholenden höchste Sorgfalt. Der Überholende darf den Gegenverkehr nicht behindern oder gefährden. Selbst wenn nur Zweifel darüber bestehen, ob der Gegenverkehr auch nur zur Verringerung seiner Geschwindigkeit veranlasst werden könnte, hat das Überholmanöver zu unterbleiben (Scheidler, DAR 2014, 49, 52 f.). Ein schlichtes Übersehen des Gegenverkehrs ohne besonderen äußeren Grund deutet darauf hin, dass der Fahrer die beim Überholen gebotene Aufmerksamkeit in besonders hohem Maß verletzt hat (OLG Karlsruhe, Urt. v. 04.03.2004 – 12 U 151/03). Beim Überholen ist zu [...]
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