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Unter Unfallforschern steht fest, dass falsches Überholen hinsichtlich der Gefährlichkeit für Leib und Leben mit an höchster Stelle steht. Neben dem Abkommen von der Fahrbahn sind Überholfehler auf Landstraßen wegen der oft hohen Anprallgeschwindigkeit die zweite große Ursache für Verkehrsunfälle mit Todesfolge. Der Gesetzgeber hat auf die besonderen Risiken und Herausforderungen beim Überholen reagiert und mit § 5 StVO eine umfängliche Regelung mit zahlreichen Ge- und Verboten geschaffen. Verstöße gegen die Verhaltenspflichten beim Überholen werden grundsätzlich als Ordnungswidrigkeit (§ 24 StVG, § 49 Abs. 1 Nr. 5 StVO) geahndet oder als Straftat (§ 315c Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) StGB) verfolgt und im Zivilrecht sind entsprechende Übertretungen bei der Bildung von Haftungsquoten im Rahmen der Unfallschadenregulierung von Bedeutung. Besonders zu erwähnen sind die Gebote nach § 5 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 StVO, die dem Schutz des Gegenverkehrs und des [...]
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