§ 5 Abs. 1 StVO enthält das Gebot, dass links zu überholen ist. Das gilt auch im Kreisverkehr, auf Einbahnstraßen und für Fahrradfahrer (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rdnr. 24). Rechtsüberholen ist vorgeschrieben bzw. gestattet bei Linksabbiegern (§ 5 Abs. 7 Satz 1 StVO), Schienenfahrzeugen (§ 5 Abs. 7 Satz 2 StVO), Fahrzeugschlangen (§ 7 Abs. 2 und 2a StVO), innerörtlichen Straßen mit mehreren markierten Fahrstreifen für eine Richtung (§ 7 Abs. 3 StVO), Lichtzeichenregelung (§ 37 Abs. 4 StVO) und ausreichendem Raum neben Fahrzeugen, die auf dem rechten Fahrstreifen warten, durch Rad Fahrende und Mofa Fahrende (§ 5 Abs. 8 StVO). Besonderheiten gelten bei Linksabbiegern. Erreicht ein Linksabbieger im Kreuzungs- oder Einmündungsbereich ein anderes nach links abbiegendes Fahrzeug, darf er dieses nicht rechts überholen, wenn keine markierten Fahrstreifen vorhanden sind. Das gilt auch an Stellen, an denen Lichtzeichenanlagen den Verkehr regeln. Außerdem [...]