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Das Überholen ist verboten bei unklarer Verkehrslage (§ 5 Abs. 3 Nr. 1 StVO), wenn es durch ein Verkehrszeichen (Zeichen 276, 277) untersagt ist (§ 5 Abs. 3 Nr. 2 StVO), für Fahrzeuge mit einer zulässigen Gesamtmasse über 7,5 t bei Sichtweiten unter 50 m infolge Nebels, Schneefalls oder Regens (§ 5 Abs. 3a StVO), an Fußgängerüberwegen (§ 26 Abs. 3 StVO) und bei Linien- oder Schulbussen, die sich einer Haltestelle nähern und Warnblinklicht eingeschaltet haben (§ 20 Abs. 3 StVO). Überholverbote dienen grundsätzlich dem Schutz des Gegenverkehrs, des Vorausfahrenden und des nachfolgenden Verkehrs (König, in: Hentschel/König/Dauer, § 5 StVO Rdnr. 33). Grundsätzlich kann sich auch derjenige, der unter Verstoß gegen § 5 StVO überholt, auf den Schutzzweck der Norm im Verhältnis zu einem anderen Überholenden berufen. Nicht in den Schutzbereich eingeschlossen sind aus einem Grundstück ausfahrende oder vom Fahrbahnrand anfahrende Verkehrsteilnehmer sowie Fußgänger, [...]
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