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... – Bußgeldstelle – ... (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Der Zeuge gab an, dass der Betroffene „bei Rot über die Ampel gefahren“ sei, als diese „schon eine Ewigkeit rot“ gewesen sei. Seinen genauen Standort und, ob ihm als Fußgänger Grün- oder Rotlicht angezeigt wurde, teilte er nicht mit. Seine Position zur LZA bleibt damit unaufklärbar. Woher die Erkenntnis stammt, dass die LZA Rotlicht [...]
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