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... – Bußgeldstelle – ... (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, das Bußgeldverfahren gegen ihn gem. § 46 Abs. 1 OWiG i.V.m. § 170 Abs. 2 StPO einzustellen. Begründung: Es mangelt an einem hinreichenden Tatverdacht gegen den Betroffenen. Ein hinreichender Tatverdacht ist zu bejahen, wenn bei vorläufiger Tatbewertung auf Grundlage des Ermittlungsergebnisses die spätere Verurteilung des Betroffenen in einer Hauptverhandlung mit vollgültigen Beweismitteln überwiegend wahrscheinlich ist (BGH, Beschl. v. 19.01.2010 – StB 27/09). Davon ist hier nicht auszugehen: Der Betroffene teilte mir mit, dass unmittelbar vor der LZA eine Ölspur begann, die vorher nicht zu erkennen war. Nachdem er geblitzt worden war, kehrte der Betroffene sofort um, um festzustellen, warum er solche Anhalteschwierigkeiten hatte, dass er den Fuß von der Bremse nehmen und über Gelb-Rot fahren musste. Kurz nachdem er umgekehrt war, [...]
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