... – Bußgeldstelle – ... (Anschrift) Az. ... In dem Bußgeldverfahren gegen ... beantrage ich, namens und in Vollmacht des Betroffenen, den Vorwurf eines qualifizierten Rotlichtverstoßes zurückzunehmen. Begründung: Aus der Akte ergibt sich, dass der Polizeibeamte, der Zeuge eines qualifizierten Rotlichtverstoßes geworden sein will, zunächst und richtigerweise damit begann, „21, 22“ zu zählen. Aus der Akte ergibt sich aber auch, dass der Betroffene die Haltelinie noch während des Zählens der „22“ passierte. So kam der Polizeibeamte zu einer vorwerfbaren Rotlichtzeit von 1,5 Sekunden. Weil diese Messmethode aber ihre Ungenauigkeiten, z.B. schon bei der Sprechgeschwindigkeit, hat, verlangt die Rechtsprechung zur Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, dass sicher zwei Sekunden verstrichen sind, die „22“ also ausgezählt wurde (OLG Hamm, Beschl. v. 12.03.2009 – 3 Ss OWi 55/09). Diese Forderung ist hier nicht erfüllt. Allenfalls ein einfacher [...]