§ 411 a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren
ZPO ( Zivilprozessordnung )
Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.
Stand: 01.09.2024
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