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§ 411 a Verwertung von Sachverständigengutachten aus anderen Verfahren

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Die schriftliche Begutachtung kann durch die Verwertung eines gerichtlich oder staatsanwaltschaftlich eingeholten Sachverständigengutachtens aus einem anderen Verfahren ersetzt werden.





 Stand: 01.09.2024