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§ 414 Sachverständige Zeugen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Insoweit zum Beweis vergangener Tatsachen oder Zustände, zu deren Wahrnehmung eine besondere Sachkunde erforderlich war, sachkundige Personen zu vernehmen sind, kommen die Vorschriften über den Zeugenbeweis zur Anwendung.





 Stand: 01.11.2024