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§ 405 Auswahl durch den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

1Das Prozessgericht kann den mit der Beweisaufnahme betrauten Richter zur Ernennung der Sachverständigen ermächtigen. 2Er hat in diesem Falle die Befugnisse und Pflichten des Prozessgerichts nach den §§ 404, 404 a.





 Stand: 01.11.2024