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§ 402 Anwendbarkeit der Vorschriften für Zeugen

ZPO ( Zivilprozessordnung )

 
 

Für den Beweis durch Sachverständige gelten die Vorschriften über den Beweis durch Zeugen entsprechend, insoweit nicht in den nachfolgenden Paragraphen abweichende Vorschriften enthalten sind.





 Stand: 01.04.2024