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h) Barkaution

Sofern der Mieter die Kaution noch nicht geleistet haben sollte, handelt es sich um eine einfache Insolvenzforderung. Der Anspruch ist vor der Eröffnung entstanden, und zwar wohl auch dann, wenn die Kaution in Raten zu zahlen und bislang nur eine Teilrate bezahlt war und die Restraten in den Zeitraum der Eröffnung fallen. Es handelt sich nicht um eine Gegenleistung zur Gebrauchsgewährung, weshalb dies auch dann zu gelten hat, wenn das Mietverhältnis erst nach Verfahrenseröffnung in Vollzug gesetzt wird (zur Kaution und zur Verjährungsfrage s.o. § 16 Rdn. 93 und 111 sowie § 32 Rdn. 29.).1) Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 102; Flatow, NZM 2011, 607, 618, schlägt nicht ganz zu Unrecht vor, die Kaution insoweit nicht als Insolvenzforderung zu qualifizieren, da die Kaution nicht auf Befriedigung gerichtet ist. 1) Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 102; Flatow, NZM 2011, 607, 618, schlägt nicht ganz zu Unrecht vor, die Kaution insoweit nicht als Insolvenzforderung zu [...]
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