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d) Schönheitsreparaturen

Sofern das Mietverhältnis nach Eröffnung beendet wurde, ist für die Frage, ob Ansprüche des Vermieters auf Durchführung von Schönheitsreparaturen (allgemein zu deren Umlage s.o. § 18) einfache Insolvenzforderungen oder Masseschulden sind, entscheidend, ob die Ansprüche bei Eröffnung schon entstanden waren oder nicht. Sind die Ansprüche aufgrund Verschlechterung der Mietsache (§§ 280, 546 BGB) vor Eröffnung des Insolvenzverfahrens entstanden und fällig geworden, handelt es sich um eine Insolvenzforderung nach § 108 Abs. 3 InsO.1) BGH, Urt. v. 06.11.1978 – VIII ZR 179/77, NJW 1979, 310; OLG Celle, Urt. v. 19.02.1992 – 2 U 81/91, ZIP 1992, 714. Lediglich bei vorsätzlicher Verursachung einer Beschädigung kann die Forderung von der Restschuldbefreiung ausgenommen werden. Auch wenn ein Schadensersatzanspruch wegen unterlassener Schönheitsreparaturen besteht, muss die Forderung in Geld umgerechnet (§ 45 Satz 1 InsO) zur Tabelle angemeldet werden. Wenn der Mieter [...]
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