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e) Rückgabe der Mietsache

Erhebliche praktische Probleme bereiten diejenigen Fälle, in denen das Mietverhältnis bereits vor Eröffnung gekündigt worden ist1) BGH, Urt. v. 05.07.2001 – IX ZR 327/99, NJW 2001, 2966. oder der Mietvertrag erst nach Eröffnung gekündigt worden ist,2) BGH, Urt. v. 18.04.2002 – IX ZR 161/01, BGHZ 150, 305. die Räumungsverpflichtung aber noch aussteht und der Vermieter nicht nur die Herausgabe nach § 985 BGB (= reine Verschaffung des unmittelbaren Besitzes) als dingliches Recht nach § 47 Satz 1 InsO, sondern auch nach § 546 BGB auch die Räumung (= Herausgabe in vertragsgemäß geschuldetem Zustand) als persönliches (schuldrechtliches) Recht nach § 47 Satz 1 InsO verlangt. Die mietvertragliche Räumungsverpflichtung hat grundsätzlich zum Inhalt, dass der Mieter bei Vertragsende die Mietsache im vertragsgemäß geschuldeten Zustand herauszugeben hat, den ursprünglichen Zustand also notfalls (wieder-)herzustellen hat.3) BGH, Urt. v. 05.07.2001 – IX ZR 327/99, NJW [...]
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