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c) Nebenpflichten

Diese vertragliche Verpflichtung hat hinter den Zielen der Insolvenzordnung im Ergebnis zurückzustehen, da ein Vermieter nicht erwarten kann, dass der Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführt, wenn alles auf eine Stilllegung hinausläuft. Allerdings dürfte dann der Vermieter das Recht besitzen, außerordentlich fristlos nach § 543 Abs. 1 BGB zu kündigen, um der Gefahr entgegenzuwirken, dass sich ein konkurrierendes Unternehmen in der Nähe ansiedelt.1) Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 99. 1) Vgl. MK-InsO/Eckert, § 108 Rdn. 99. Nachdem die Möglichkeit einer Kündigung des Mietverhältnisses nach § 555e BGB, der hinsichtlich der Geschäftsraummiete über § 578 Abs. 2 BGB Anwendung findet (sofern nicht im Mietvertrag ausgeschlossen), ohne Schadensersatzverpflichtung besteht, ist auch der Verwalter zur Zustimmung verpflichtet, auch wenn die Masse ggf. später eine höhere Miete zu bezahlen hat. Ein Recht des Verwalters, die Modernisierung aus Masseschutzgesichtspunkten [...]
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