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VII. Anspruch des Vermieters auf Ersatz des Kündigungsfolgeschadens

Hat der Vermieter wegen einer Vertragsverletzung des Mieters fristlos gekündigt, so kann er Ersatz des Schadens verlangen, der ihm durch die Kündigung entsteht.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 102. Die Berechtigung, Schadensersatz nach §§ 280, 281 BGB zu verlangen, wird durch die Kündigung aus wichtigem Grund nicht berührt (§ 314 Abs. 4 BGB). 1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 542 BGB Rdn. 102. Die fristlose Kündigung muss wirksam sein. Ist sie unwirksam, so entsteht ein Schadensersatzanspruch des Kündigenden auch dann nicht, wenn sich der Kündigungsgegner schuldhaft verhalten hat.2) BGH, Urt. v. 06.02.1974 – VIII ZR 239/72, ZMR 1974, 375. Der Schadensersatzanspruch setzt ein Verschulden des Kündigungsgegners voraus (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB). Im Fall der Kündigung wegen erheblichen Zahlungsverzugs gilt auch ein Geldmangel als Verschulden.3) Vgl. Sternel, Mietrecht aktuell, Rdn. IV 427. Haben beide Vertragsparteien durch schuldhaftes Verhalten einen [...]
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