I. Vertragswidriger Gebrauch der Mietsache, § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB
Nach § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB liegt ein wichtiger Grund vor, wenn der Mieter die Rechte des Vermieters dadurch in erheblichem Maß verletzt, dass er die Mietsache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden Sorgfalt erheblich gefährdet oder sie unbefugt einem Dritten überlässt. § 553 BGB a.F. knüpfte die fristlose Kündigung an die unbefugte Gebrauchsbelassung an einen Dritten, während § 543 Abs. 2 Nr. 2 BGB von unbefugter Gebrauchsüberlassung spricht. Dieser Unterschied fällt jedoch nicht ins Gewicht, da gem. § 543 Abs. 3 BGB die Kündigung erst nach Abmahnung und Ablauf einer angemessenen Frist zulässig ist. Unter Gebrauchsüberlassung fällt die Untervermietung oder die unentgeltliche Überlassung eines Teils der Mieträume oder der gesamten Mietsache an einen Dritten. Darunter fällt auch die Aufnahme eines Dritten in die Wohnung in der Absicht, einen gemeinsamen Hausstand zu führen oder eine Wohngemeinschaft zu begründen.1) Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, [...]