Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der durch die Mietrechtsreform 2013 eingeführte § 569 Abs. 2a BGB enthält einen besonderen Kündigungstatbestand für den Kautionsverzug. Die Vorschrift gilt nur in der Wohnraummiete; vgl. § 578 Abs. 2 BGB. Für die Gewerberaummiete bleibt es bei der Anwendung des § 543 Abs. 1 BGB auf den Kautionsverzug. Nach der Übergangsvorschrift des Art. 229 § 29 Abs. 2 EGBGB gilt der neue Kündigungstatbestand nur für neue Mietverhältnisse. Auf alte Mietverhältnisse, die vor dem 01.05.2013 entstanden sind, ist § 569 Abs. 2a BGB nicht anwendbar. Für neue Mietverhältnisses regelt § 569 Abs. 2a BGB „ausdrücklich und abschließend die Voraussetzungen einer Kündigung wegen Nichtzahlung der Kaution“.1) BT-Drucks. 17/10485, S. 25. Daneben ist § 543 Abs. 1 Satz 2 BGB als Generalklausel nicht anwendbar.2) Streyl in Schmidt-Futterer, § 569 BGB Rdn. 56; Börstinghaus/Eisenschmid, Arbeitskommentar MietRÄndG, 2013, § 569 BGB Rdn. 12; Blank/Börstinghaus in Blank/Börstinghaus, § 569 [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen