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V. Außerordentliche fristlose Kündigung aus wichtigem Grund

§ 543 Abs. 1 BGB ist die Generalklausel für das außerordentliche fristlose Kündigungsrecht. Satz 1 enthält das Kündigungsrecht an sich, während Satz 2 die Voraussetzungen festlegt.1) BT-Drucks. 14/4553, S. 43. § 543 Abs. 1 BGB stellt – ebenso wie § 626 BGB – nicht darauf ab, ob dem Kündigenden die Vertragsfortsetzung ab sofort unzumutbar ist. Vielmehr kommt es darauf an, ob sie ihm bis zum Ablauf der Kündigungsfrist (beim unbefristeten Mietverhältnis) oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses (beim befristeten Mietvertrag) nicht zugemutet werden kann. Der wichtige Grund nach Satz 2 liegt für den Vermieter vor, wenn der Mieter durch sein Verhalten die Vertrauensgrundlage in der Weise zerstört hat, dass dem Vermieter unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes nicht mehr [...]
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