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II. Nachhaltige Störung des Hausfriedens, § 569 Abs. 2 BGB

Die Störung muss so schwerwiegend und nachhaltig sein, dass dem Vermieter die Fortsetzung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Kündigungsfrist oder bis zur sonstigen Beendigung des Mietverhältnisses nicht zuzumuten ist. Der Hausfrieden wird gestört, wenn der Mieter durch die Nutzung der Mietsache die anderen Mieter mehr als unvermeidlich beeinträchtigt. Die Störung muss nachhaltig sein, also dauerhaft sein oder jedenfalls häufiger vorkommen.1) Streyl in Schmidt-Futterer, § 569 BGB Rdn. 41; zur Suizidgefahr eines störenden Mieters vgl. BGH, Urt. v. 08.12.2004 – VIII ZR 218/03, WuM 2005, 125. An die Darlegung des störenden Verhaltens stellt die Rechtsprechung hohe Anforderungen. Die einzelnen Störungen müssen nach Zeitpunkt, Dauer, Häufigkeit, Art und Intensität genau beschrieben werden. Werden an den Vermieter Beschwerden über einen Lärm verursachenden störenden Mieter herangetragen, so sollte er die belästigten Mieter auffordern, ein Lärmprotokoll zu [...]
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