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b) Ermittlungsgrundlagen

§ 558 Abs. 2 Satz 1 BGB gibt als Kernnorm des Vergleichsmietensystems die Kriterien zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete vor. Diese betreffen die Auswahl der zur Ermittlung heranzuziehenden Mieten. Nach § 558 Abs. 2 BGB sind nicht alle Wohnungen einer Gemeinde zur Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete heranzuziehen. Nicht berücksichtigt werden gem. § 558 Abs. 2 Satz 2 BGB sogenannte preisgebundene Wohnungen, d.h. Wohnungen, bei denen Mietpreisbildung und Mietpreiserhöhung auf einer anderen gesetzlichen Grundlage stattfinden. Bis zum Inkrafttreten des WoFG am 01.01.2002 waren dies vor allem Wohnungen, die gem. §§ 87a, 111 des II. WoBauG mit Wohnungsfürsorgemitteln bzw. gem. §§ 88–88c des II. WoBauG mit Aufwendungshilfen öffentlich gefördert wurden. Hingegen sollen Wohnungen, die im sogenannten „3. Förderungsweg“ errichtet und im Rahmen der „Förderung durch vertragliche Vereinbarungen“ gem. § 88 des II. WoBauG gefördert worden sind, keine [...]
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