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Der Mieterhöhungsanspruch besteht nach § 558 Abs. 1 Satz 1 BGB weiterhin nur, wenn die ortsübliche Vergleichsmiete über der für die konkrete Wohnung gezahlten Vertragsmiete liegt. Dabei ist es für die Wirksamkeit des Mieterhöhungsverlangens unschädlich, wenn bereits die Ausgangsmiete in einer z.B. von einem gerichtlichen Sachverständigen ermittelten Spanne innerhalb der ortsüblichen Vergleichsmiete liegt und damit selbst schon als ortsübliche Vergleichsmiete angesehen werden könnte, da der Vermieter ggf. immer noch den Anspruch auf Zustimmung zu Erhöhung der Miete bis zur Spannenobergrenze haben kann.1) BGH vom 06.07.2005 – VIII ZR 322/04, WuM 2005, 516. Unschädlich ist es auch, wenn die Ausgangsmiete unter einer seither unveränderten ortsüblichen Vergleichsmiete liegt.2) BGH vom 20.06.2007 – VIII ZR 303/06, WuM 2007, 452. Hierbei handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff.3) Börstinghaus, aaO., Rdn. 44. Wie sich bereits aus § 558 Abs. 2 Satz 1 BGB [...]
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