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Der Vermieter hat in seinem Mieterhöhungsverlangen Angaben zu den Kürzungsbeträgen zu machen, soweit er Drittmittel i.S.v. § 559a BGB in Anspruch genommen hat.1) BGH vom 13.06.2012 – VIII ZR 310/11, GuT 2012, 250; LG Berlin vom 08.05.1990 – 65 S 299/89, MM 1990, 229. Ob dies der Fall ist, beurteilt sich nach dem in der Förderungsvertrag genannten Förderungszweck.2) BGH vom 19.01.2011 – VIII ZR 87/10, WuM 2011, 110. Er hat dabei zunächst auszuführen, wer ihm wann welche Mittel in welcher Höhe und zu welchem Zinssatz zu welchem Zweck zur Verfügung gestellt hat, und dem Mieter schließlich durch Berechnung die Auswirkungen auf die ortsübliche Vergleichsmiete und damit auf die begehrte Mieterhöhung nachvollziehbar zu erläutern.3) Börstinghaus in Schmidt-Futterer, § 558 Rdn. 237. Kommt er dieser Erläuterungspflicht nicht nach, ist das Mieterhöhungsverlangen selbst dann formell unwirksam, wenn der Vermieter tatsächlich überhaupt keine Förderung in Anspruch [...]
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