Gemäß § 788 Abs. 1 ZPO trägt der Schuldner die Verfahrenskosten, und zwar auch dann, wenn das Gericht Vollstreckungsschutz gewährt. Das gilt auch für die Kosten des Beschwerdeverfahrens, wenn er erst in der Beschwerdeinstanz Erfolg hatte. Hat das eingelegte Rechtsmittel keinen Erfolg, ergibt sich die Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO. Für die Räumungsvollstreckung gilt der Jahresmietwert, § 25 Abs. 1 Nr. 2 RVG i.V.m. § 41 Abs. 2 GKG. Der Gebührenwert für das Räumungsschutzverfahren bestimmt sich gem. § 3 ZPO nach der für die Dauer des beantragten Räumungsschutzes geschuldeten Miete bzw. Nutzungsentschädigung.1) LG Münster vom 12.09.1995 – 5 T 818/95, WuM 1995, 663; LG München I vom 18.12.1995 – 14 T 22981/95, WuM 1996, 235. Der Gebührensatz ergibt sich aus §§ 25, 19 RVG. Betreiben mehrere Schuldner, auch Gesamtschuldner (z.B. Eheleute), gemeinsam ein Vollstreckungsschutzverfahren, handelt es sich um so viele Angelegenheiten, wie Schuldner vorhanden sind.2) LG [...]