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Wird Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO gewährt, lässt dies das beendete Mietverhältnis nicht wieder aufleben, jedoch besteht für die Zeit der Einstellung ein Vollstreckungshindernis. Anders als bei Gewährung einer Räumungsfrist nach §§ 721, 794a ZPO bedeutet der Vollstreckungsschutz ein Vorenthalten der Räume i.S.v. § 546a Abs. 1 BGB, so dass Nutzungsentschädigung anfällt. Aus diesem Grund kann der Schuldner zu darüber hinausgehendem Schadensersatz gem. § 564a Abs. 2 BGB verpflichtet sein, da er sich während der Vorenthaltung in Verzug mit der Erfüllung der Herausgabepflicht befindet.1) Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Einleitung Räumungsvollstreckung Rdn. 17. 1) Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, Einleitung Räumungsvollstreckung Rdn. [...]
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