Kontakt : 0221 / 93 70 18 - 0
Der Schuldner kann über § 765a ZPO den Aufschub einer Zwangsräumung bewirken. Irrelevant ist dabei, ob es sich um Wohnraum oder andere Räume handelt. Die Vorschrift findet Anwendung sowohl bei der Vollstreckung aus Urteilen als auch aus Vergleichen. Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO kommt nur in Betracht, wenn andere Schutzvorschriften erschöpft sind oder nicht zur Anwendung kommen.1) LG Lübeck vom 22.02.2022 – 7 T 70/22, NJW-RR 2022, 573. Sie ist daher neben den vorrangigen Vorschriften über die Gewährung von Räumungsfristen, §§ 721, 794a ZPO, nur anwendbar, soweit die dort bestimmten Antragsfristen versäumt oder die Höchstfristen bereits ausgeschöpft sind.2) Lehmann-Richter in Schmidt-Futterer, § 765a ZPO Rdn. 2. Sie schützt nur vor bestimmten Vollstreckungshandlungen, nicht aber vor der Zwangsvollstreckung schlechthin. Von besonderer Bedeutung ist der Vollstreckungsschutzantrag nach § 765a ZPO, wenn: – die Antragsfristen für [...]
Das vollständige Dokument können Sie als registrierter Nutzer abrufen. Das vollständige Dokument können Sie nur als registrierter Nutzer von rechtsportal.de abrufen. Sie sind noch nicht registriert und wollen trotzdem weiterlesen? Dann testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos.
Noch nicht registriert? Noch nicht registriert?

Testen Sie rechtsportal.de jetzt 30 Tage kostenlos und rufen Sie Ihr Dokument sofort gratis ab.

30 Tage kostenlos testen!
Login
Passwort vergessen