Gegen die Entscheidung des Rechtspflegers findet nach § 793 ZPO i.V.m. § 11 Abs. 1 RPflG die sofortige Beschwerde statt.1) Anders/Gehle, § 765a Rdn. 35. Sowohl Räumungsschuldner als auch Räumungsgläubiger sind beschwerdeberechtigt. Die sofortige Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von zwei Wochen, gerechnet ab Zustellung der amtsgerichtlichen Entscheidung, einzulegen, § 569 Abs. 1 Satz 1 ZPO. Trägt der Schuldner in der mündlichen Beschwerdeverhandlung vor, dass der ursprüngliche Härtegrund, z.B. Suizidgefahr, entfallen sei, jedoch die Gefahr anderer räumungsbedingter Gesundheitsbeeinträchtigungen bestehe, kann das Gericht diesen Vortrag nicht ohne weiteres als unsubstantiiert abtun, wenn der Schuldner hiermit nach dem bisherigen Prozessverlauf nicht zu rechnen brauchte. Gibt das Gericht dem Schuldner hier nicht Gelegenheit, seinen Sachvortrag zu konkretisieren und zu belegen, verletzt es seinen Anspruch auf die Gewährung rechtlichen Gehörs aus Art. 103 Abs. 1 GG.2) [...]