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Die Gewährung von Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO setzt nach § 765a Abs. 1 ZPO einen Antrag des Schuldners voraus. Die Gewährung von Amts wegen ist ebenso ausgeschlossen wie die Gewährung auf Antrag eines Dritten.1) Anders/Gehle, § 765a Rdn. 7. Es herrscht kein Anwaltszwang (§ 78 Abs. 5 ZPO). Der Antrag ist regelmäßig spätestens zwei Wochen vor dem Räumungstermin zu stellen. Es handelt sich um keine Notfrist, so dass auch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht in Betracht kommt.2) Anders/Gehle, § 765a Rdn. 8. Ausnahmsweise ist eine spätere Antragstellung zulässig, – wenn die Gründe, auf denen der Antrag beruht, erst nach diesem Zeitpunkt entstanden sind,3) LG Darmstadt vom 24.01.2000 – 5 T 44/00, NZM 2000, 376. – der Schuldner ohne sein Verschulden an einer rechtzeitigen Antragstellung gehindert war4) LG Mönchengladbach vom 27.01.2000 – 5 T 25/00, DGVZ 2000, 118. (§ 765a Abs. 3 ZPO)5) LG Görlitz vom 06.07.2021 – 2 S 13/21, JurBüro 2021, 664. – [...]
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