Der Vollstreckungsantrag bei der Räumungsvollstreckung ist nicht formgebunden. Es muss also nicht das Formular nach der Gerichtsvollzieherformular-Verordnung (GVFV) eingesetzt werden, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GVFV. Vielmehr kann der Antrag formfrei gestellt werden. Das sieht allerdings anders aus, wenn zugleich weitergehende Zahlungsansprüche vollstreckt werden sollen. An das Amtsgericht ... – Gerichtsvollzieherverteilerstelle – In Sachen – Gläubiger – Prozessbevollmächtigte: gegen – Schuldner – wegen Räumung wird hiermit der Auftrag zur Zwangsvollstreckung durch Herausgabe der im Titel näher bezeichneten Räumlichkeiten, nämlich … nach § 885 ZPO erteilt. Hierzu füge ich die vollstreckbare Ausfertigung des Urteils des Amtsgerichts ... vom ... (Az. ...) bei. Der Auftrag wird gemäß § 885a Abs. 1 ZPO auf die Maßnahmen nach § 885 Abs. 1 ZPO beschränkt (