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An das Amtsgericht Für die Entscheidung nach § 765a ist das Vollstreckungsgericht (ausschließlich, § 802 ZPO) zuständig. ... Ort, Datum In Sachen gegen wegen Antrags auf Vollstreckungsschutz gem. § 765a Abs. 1 ZPO. stellen wir innerhalb der Zweiwochenfrist des § 765 Abs. 3 ZPO vor dem festgesetzten Räumungstermin (sofern die nachstehenden Gründe nicht nachträglich entstanden sind oder den Räumungsschuldner an der nicht rechtzeitigen Antragstellung kein Verschulden trifft) die Anträge Obwohl § 765a auf dem von Amts wegen zu wahrenden Prinzips von Treu und Glauben und der Unzulässigkeit sittenwidriger Rechtsausübung beruht, ist dieser Vollstreckungsschutz in das System vollstreckungsrechtlicher Rechtsbehelfe eingegliedert und nicht von Amts wegen zu gewähren. , wie folgt zu erkennen: Die Zwangsvollstreckung aus dem Räumungsurteil des ... Gerichts ...vom ... (Az. ...) wird hinsichtlich des Räumungsanspruchs bis zum .../alternativ: zeitlich unbefristet untersagt. [...]
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