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§ 39 Rückwärtsgang

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Kraftfahrzeuge - ausgenommen einachsige Zug- oder Arbeitsmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 400 kg sowie Krafträder mit oder ohne Beiwagen - müssen vom Führersitz aus zum Rückwärtsfahren gebracht werden können.





 Stand: 01.04.2024