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§ 35 b Einrichtungen zum sicheren Führen der Fahrzeuge

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

(1)  Die Einrichtungen zum Führen der Fahrzeuge müssen leicht und sicher zu bedienen sein. (2)  Für den Fahrzeugführer muss ein ausreichendes Sichtfeld unter allen Betriebs- und Witterungsverhältnissen gewährleistet sein.





 Stand: 01.04.2024