§ 38 b Fahrzeug-Alarmsysteme
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
1In Personenkraftwagen sowie in Lastkraftwagen, Zugmaschinen und Sattelzugmaschinen mit einem zulässigen Gesamtgewicht von nicht mehr als 2,00 t eingebaute Fahrzeug-Alarmsysteme müssen den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen. 2Fahrzeug-Alarmsysteme in anderen Kraftfahrzeugen müssen sinngemäß den vorstehenden Vorschriften entsprechen.
Stand: 01.02.2024
(c) copyright 2024 - Deubner Recht & Steuern, Köln