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§ 54 a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

(1)  Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen. (2)  Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.





 Stand: 01.02.2024