§ 54 a Innenbeleuchtung in Kraftomnibussen
StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )
(1) Kraftomnibusse müssen eine Innenbeleuchtung haben; diese darf die Sicht des Fahrzeugführers nicht beeinträchtigen. (2) Die für Fahrgäste bestimmten Ein- und Ausstiege müssen ausreichend ausgeleuchtet sein, solange die jeweilige Fahrgasttür nicht geschlossen ist.
Stand: 01.02.2024
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