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§ 62 Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

Elektrische Einrichtungen von elektrisch angetriebenen Kraftfahrzeugen müssen so beschaffen sein, dass bei verkehrsüblichem Betrieb der Fahrzeuge durch elektrische Einwirkung weder Personen verletzt noch Sachen beschädigt werden können.





 Stand: 01.02.2024