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§ 35 d Einrichtungen zum Auf- und Absteigen an Fahrzeugen und Betätigungsraum

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

(1)  Die Beschaffenheit der Fahrzeuge muss sicheres Auf- und Absteigen ermöglichen. (2)  Der Betätigungsraum und der Zugang zum Fahrerplatz bei land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen muss den im Anhang zu dieser Vorschrift genannten Bestimmungen entsprechen.





 Stand: 01.04.2024