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§ 61 a Besondere Vorschriften für Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor

StVZO ( Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung )

 
 

1Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor werden bei Anwendung der Bau- und Betriebsvorschriften wie Anhänger hinter Fahrrädern behandelt, wenn 1. die durch die Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des ziehenden Fahrzeugs 25 km/h nicht überschreitet oder 2. die Anhänger vor dem 1. April 1961 erstmals in den Verkehr gekommen sind. 2Auf andere Anhänger hinter Fahrrädern mit Hilfsmotor sind die Vorschriften über Anhänger hinter Kleinkrafträdern anzuwenden.





 Stand: 01.04.2024