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§ 40 Weitere Rechte und Pflichten des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

(1)  1Der Vergleichsverwalter ist berechtigt, die Geschäftsräume des Schuldners zu betreten und dort Nachforschungen anzustellen. 2Der Schuldner hat dem Vergleichsverwalter Einsicht in seine Bücher und Geschäftspapiere zu gestatten; er und seine Angestellten haben ihm alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen. (2)  1Der Vergleichsverwalter hat dem Gerichte sofort anzuzeigen, wenn ihm Tatsachen bekannt werden, die ein Einschreiten des Gerichts, insbesondere den Erlaß von Verfügungsbeschränkungen, die Einstellung des Vergleichverfahrens oder die Versagung der Bestätigung des Vergleichs zu rechtfertigen vermögen. 2Er hat dem Gericht auf Verlangen jederzeit Auskunft zu erteilen. (3)  1Im Vergleichstermin hat der Vergleichsverwalter über die Sachlage, insbesondere über die Ursachen des Zusammenbruchs des Schuldners, die Angemessenheit des Vergleichsvorschlags und die Aussichten auf Erfüllung des Vergleichs zu berichten. 2Das Vergleichsgericht kann anordnen, daß der Vergleichsverwalter auf Grund des Ergebnisses seiner Ermittlungen (§ 39) über die vorbezeichneten Punkte noch vor dem Vergleichstermin schriftlichen Bericht erstatte und daß er Abschriften des Berichtes den Vergleichsgläubigern mitteile.





 Stand: 01.04.2024