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§ 39 Aufgaben des Vergleichsverwalters

VerglO ( Vergleichsordnung )

 
 

Der Vergleichsverwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie zu überwachen. 





 Stand: 01.04.2024