§ 39 Aufgaben des Vergleichsverwalters
VerglO ( Vergleichsordnung )
Der Vergleichsverwalter hat die wirtschaftliche Lage des Schuldners zu prüfen und die Geschäftsführung sowie die Ausgaben für die Lebensführung des Schuldners und seiner Familie zu überwachen.
Stand: 01.04.2024
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